§ 41 K-StrG 2017 § 41

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Um die Freihaltung der für die Herstellung einer Landesstraße notwendigen Grundflächen zu sichern, kann die Landesregierung auch vor Genehmigung des Straßenverlaufs (§ 13 Abs. 1) für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften unterliegende Anlagen in einem bestimmt begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellenden Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Landesstraße geknüpft wird. Die fünfjährige Frist kann bei Vorliegen eines Detailprojektes um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Genehmigung des Straßenverlaufs (§ 13 Abs. 1) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(3) Vor Erlassung der Verordnung sind die Projektunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist können von den Eigentümern des von der künftigen Trasse betroffenen Gebiets schriftliche Äußerungen bei der Gemeinde eingebracht werden. Diese hat die Äußerungen zu prüfen und mit dem Ergebnis der Prüfung gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist auch in den betroffenen Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.

(5) Für die durch die Einschränkung den Beteiligten erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.

(6) Die Straßenbehörde (§ 63) hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustands auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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