§ 28 K-StrG 2017 § 28

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei Landesstraßen und bei Bezirksstraßen in Ortsgebieten haben die Gemeinden die Fahrbahnreinigung, die Beseitigung des aus den Seitengräben und Kanälen der Landes- und Bezirksstraßen ausgeräumten Materials, die Abfuhr des von der Straße abgeräumten Schnees, die Bestreuung der Übergänge über die Fahrbahn sowie die Gehsteigreinigung und die Streuung der Gehsteige auf eigene Kosten zu besorgen, soweit diese Arbeiten nicht den Eigentümern und den Benützern der angrenzenden Gebäude und Grundstücke obliegen.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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