(1) Über alle Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie über alle überregionalen Radverkehrswege ist von der Landesstraßenverwaltung ein Verzeichnis mit planlicher Übersicht, getrennt nach Straßengruppen, unter Angabe der Nummer, der Bezeichnung, des Verlaufes der einzelnen Straßen und der für die Straßen bedeutsamen Umstände, insbesondere der sie betreffenden Rechte und Pflichten (Kostenträger, Beiträge usw.), zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
(2) Die Gemeindestraßenverwaltung hat über alle Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen und Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 60 Abs. 1) ein Straßenverzeichnis im Sinne des Abs. 1 in digitaler Form zu führen. Sonstige Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Art sind in einem Anhang zum Straßenverzeichnis mit ihren wesentlichen Merkmalen anzuführen.
(3) Die Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 sind während der Amtsstunden des Gemeindeamtes für jedermann in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse treffen. In dieser Verordnung sind auch die technischen Voraussetzungen für die einheitliche planliche Darstellung der digitalen Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 unter Berück-sichtigung der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung festzulegen.
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