(1) Bis spätestens 31. Mai 2007 sind von der Landesregierung und den betroffenen Gemeinden strategische Lärmkarten (§ 66 lit. h) für jeweils sämtliche von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuarbeiten.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung sowie von den betroffenen Gemeinden für jeweils sämtliche von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Haupt-verkehrsstraßen
a) | strategische Lärmkarten (§ 66 lit. h) sowie | |||||||||
b) | Teil-Lärmkarten (§ 66 lit. h) für Ballungsräume (§ 66 lit. f) |
auszuarbeiten oder es sind bereits bestehende Lärmkarten zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
(3) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 und insbesondere zur Sicherstellung der Ausarbeitung von gemeinsamen strategischen Lärmkarten für Ballungsräume mit den nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz zuständigen Behörden sowie den betroffenen Gemeinden zusammenarbeiten und sich unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.
(4) Die Gemeinden haben die Lärmkarten der Landesregierung zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Landesregierung führt die strategischen (Teil-) Lärmkarten im Sinne der Abs. 1 und 2 zusammen und weist diese in einer unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Abs. 5 geeigneten Form aus.
(5) Die strategischen Lärmkarten und die damit im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen müssen den mit Verordnung gemäß § 71 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
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