(1) Muss eine öffentliche Straße wegen der besonderen Art der Benützung durch ein Unternehmen von den Straßenerhaltungspflichtigen in einer kostspieligeren Weise hergestellt werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, hat das Unternehmen die Mehrkosten dieser Herstellung den Straßenerhaltungspflichtigen spätestens bei Beginn der Benützung zu vergüten.
(2) Tritt durch eine solche kostspieligere Bauweise auch eine Erhöhung der Erhaltungskosten ein, sind auch diese Mehrkosten den Straßenerhaltungspflichtigen zu ersetzen.
(3) Auf Verlangen der Straßenverwaltung (§ 63) sind auf die Mehrkosten nach Maßgabe des Baufortschritts angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
(4) Wird eine bestehende öffentliche Straße auch nur zeitweise durch ein Unternehmen im Sinne des Abs. 1 benützt und tritt dadurch eine erhebliche Steigerung der Erhaltungskosten ein, hat das Unternehmen die Mehrkosten dem Straßenerhaltungspflichtigen spätestens nach Beendigung der besonderen Benützung zu vergüten.
(5) Wird die Beitragsleistung (Abs. 1 bis 4) verweigert, entscheidet über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrags bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister.
(6) Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind von der Leistung der Beiträge befreit.
0 Kommentare zu § 33 K-StrG 2017