(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schädliche Auswirkungen von durch Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1) verursachtem Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit zu verhindern sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen und entgegenzuwirken.
(2) Zur Erreichung des Zieles des Abs. 1 sind schrittweise insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) | die durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen sind mit Hilfe von strategischen Lärmkarten zu ermitteln; | |||||||||
b) | die Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen ist sicherzustellen; | |||||||||
c) | unter Heranziehung der strategischen Lärmkarten sind Aktionspläne auszuarbeiten, mit dem Zweck, | |||||||||
1. | Belastungen durch Umgebungslärm soweit erforderlich zu verhindern und jedenfalls zu vermindern, wenn dessen Ausmaß zu unzumutbaren Belästigungen, insbesondere gesundheitsschädlichen Auswirkungen, führen könnte; | |||||||||
2. | die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufriedenstellend ist, zu erhalten. |
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen den Umgebungslärm, dem Menschen insbeson-dere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenanstalten und in anderen Gebäuden und Gebieten, deren Bewohner eines besonderen Lärmschutzes bedürfen, ausgesetzt sind.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Abschnitts der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der Bestimmungen dieses Abschnittes zu denen der Straßenverkehrsordnung 1960.
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