(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit höherer Strafe bedroht ist, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 500 Euro bestraft:
a) | jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 45, 47 bis 56 dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen oder der auf Grund der §§ 47 bis 56 getroffenen behördlichen Anordnungen; | |||||||||
b) | jede Behinderung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Straße; | |||||||||
c) | jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerk-samkeit verursachte Beschädigung oder Verunreinigung öffentlicher Straßen, sofern nicht bei einer durch Mangel an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung oder Verun-reinigung die nächste Polizeiinspektion oder die nächste Dienststelle der Straßenverwaltung hiervon unter Bekanntgabe der Identität des Verursachers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist. |
(2) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßen-erhaltungspflichtigen zu entscheiden.
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