(1) Unter Herstellung von Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind der Neubau, einschließlich der Übernahme in der Natur bereits bestehender Straßen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, in die Erhaltungspflicht, der Ausbau, der Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen, unter Straßenerhaltung die Instandhaltung, Pflege (technisch-wirtschaftliche Betreuung), die Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses zu verstehen.
(2) Als Ortsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer an einer Straße gelegener Bauwerke leicht erkennbar ist. Bei Straßen innerhalb eines nach den straßenpolizeilichen Vorschriften durch Ortstafeln gekennzeichneten Gebietes wird das Vorliegen eines Ortsgebietes vermutet.
(3) Als Straßenrand im Sinne dieses Gesetzes gilt der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittslinie, in Ermangelung von Gräben und Böschungen die äußere Begrenzungslinie des Straßenbankettes, des Gehsteiges oder Gehweges.
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