(1) Ein Seveso-Betrieb im Sinne der Abs. 2 bis 7 ist ein Betrieb, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) oder Betriebe der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU).
(2) Ein schwerer Unfall gemäß Abs. 4 ist ein Ereignis im Sinne des Art. 2 Z 13 der Richtlinie 2012/18/EU.
(3) Der Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.
(4) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.
(5) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe haben ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse sind diese Informationen nur auf Verlangen der Straßenbehörde zur Verfügung zu stellen.
(6) In einem Ansuchen gemäß § 13, das Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 66 lit. g betrifft, ist in der planlichen Darstellung der Antragsunterlagen ein angemessener Sicherheitsabstand zum Seveso-Betrieb auszuweisen.
(7) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, darf die Straßenbewilligung unbeschadet des § 13 nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung
1. | einerseits der vom Seveso-Betrieb für das beantragte Vorhaben ausgehenden Gefahren unter Bedachtnahme auch auf die bereits bestehende Gefahrensituation sowie | |||||||||
2. | andererseits der Schutzinteressen der Straße in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, den vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen und der vorgesehenen Nutzung der Straße | |||||||||
das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Ein-haltung des angemessenen Sicherheitsabstands überwiegt. Soweit sich im Rahmen dieser Interessen-abwägung das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen ergibt, ist § 13 Abs. 4 und 5 anzuwenden. |
0 Kommentare zu § 14 K-StrG 2017