(1) Das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher und obligatorischer Rechte an solchen, kann im Weg der Enteignung von der Straßenverwaltung in Anspruch genommen werden für
a) | die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (§ 5), | |||||||||
b) | die zur Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen erforderliche Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand, Schüttungsmaterial und dergleichen, | |||||||||
c) | die zur Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen erforderlichen Ablagerungsplätze, Straßenwärterhäuser, Bauhöfe und andere Baulichkeiten sowie Zufahrten zur Straße, | |||||||||
d) | die aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen notwendige Entfernung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, | |||||||||
e) | die Beschaffung eines in unmittelbarer Nähe der Straße gelegenen Ersatzgrundstückes oder einer solchen Ersatzbaulichkeit, wenn dies für die Einlösung in den Fällen lit. a bis d notwendig wird und die Beschaffung sonst nicht möglich ist, | |||||||||
f) | die Herstellung und Erhaltung der zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs zu errichtenden Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse. |
(2) Unter Zufahrten im Sinne des Abs. 1 lit. c sind auch die Weganschlüsse, die auf Grund des § 11 hergestellt werden, und solche Zufahrten zu verstehen, die für die weitere Bewirtschaftung oder den Betrieb der durch die Straßenherstellung unzugänglich gemachten Grundstücke oder Anlagen notwendig sind.
(3) Eisenbahngrundstücke und Grundstücke, die Zwecken der Luftfahrt dienen, sind von der Inanspruchnahme durch Enteignung ausgenommen.
(4) Die Bestimmungen anderer Landesgesetze über die Abtretung von Grundflächen für Verkehrsanlagen der Gemeinde bleiben unberührt.
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