(1) Die Herstellung neuer Kreuzungen an öffentlichen Straßen durch nicht öffentliche Straßen bedarf einer Bewilligung der Straßenbehörde.
(2) Entstehen durch die Herstellung öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen neue Kreuzungen öffentlicher Straßen, obliegt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 11 und 55 Abs. 2 – die Herstellung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen den Erhaltungspflichtigen jener Straße, durch deren Herstellung die Kreuzung erforderlich wurde, wenn dies eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Berechtigten. Für die Erhaltung gilt § 30 Abs. 2 und 3.
0 Kommentare zu § 31 K-StrG 2017