§ 31 K-StrG 2017 § 31

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Herstellung neuer Kreuzungen an öffentlichen Straßen durch nicht öffentliche Straßen bedarf einer Bewilligung der Straßenbehörde.

(2) Entstehen durch die Herstellung öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen neue Kreuzungen öffentlicher Straßen, obliegt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 11 und 55 Abs. 2 – die Herstellung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen den Erhaltungspflichtigen jener Straße, durch deren Herstellung die Kreuzung erforderlich wurde, wenn dies eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Berechtigten. Für die Erhaltung gilt § 30 Abs. 2 und 3.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 K-StrG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 K-StrG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 K-StrG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 K-StrG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 K-StrG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 K-StrG 2017
§ 32 K-StrG 2017