Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann die Straßenverwaltung entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen B (Anlage II) bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist.
In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 K-StrG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-StrG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 K-StrG 2017