§ 57 K-StrG 2017 § 57

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jede Benützung der öffentlichen Straße zu einem anderen als ihrem bestimmungsgemäßen Zweck durch Einrichtungen unter, auf oder über dem Straßengrund (Sonderbenützung) darf – unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften – nur auf Grund einer Vereinbarung mit der Straßenverwaltung (§ 63) erfolgen. Abgeschlossene Vereinbarungen binden im Fall einer Einreihung der Straße in eine andere Straßengruppe auch die nach der Umreihung in Betracht kommende Straßenverwaltung. Durch die Einräumung der Sonderbenützung wird weder ein dingliches noch ein verbücherungsfähiges Recht begründet.

(2) Die Straßenverwaltung (§ 63) darf Vereinbarungen über die Herstellung von Einrichtungen auf Straßengrund, die zu einer Liegenschaft oder einer Anlage gehören, nur mit dem Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Anlage abschließen.

(3) Die Straßenverwaltung (§ 63) darf Vereinbarungen nur abschließen, wenn

a)

Schäden an der Straße nicht zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße sowie die Erhaltung der Straße nicht erheblich erschwert würden;

b)

für den Fall des Eigentumswechsels an einer Liegenschaft oder einer Anlage (Abs. 2) sich der bisherige Eigentümer zu einer Anzeige dieses Eigentumswechsels verpflichtet;

c)

eine entsprechende Änderung der Vereinbarung ohne Entschädigung durch den Straßenerhalter für den Fall vorgesehen wird, dass die Änderung der Einrichtungen (Abs. 1) wegen der baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Rücksichten des Verkehrs notwendig wird;

d)

das Erlöschen der Vereinbarung ohne Entschädigung durch den Straßenerhalter für den Fall vorgesehen wird, dass die gänzliche Entfernung der Einrichtungen (Abs. 1) wegen der baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Rücksichten des Verkehrs notwendig wird;

e)

eine wesentliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs entsprechend dem Umfang der Nutzung der Straße nicht zu befürchten ist.

(4) Wird von der Gemeinde nach den Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 42/1969, eine Abgabe für die Sonderbenützung von Gemeindestraßengrund ausgeschrieben, so darf von der für die Verwaltung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen in Betracht kommenden Straßenverwaltung (§ 63) in einer Vereinbarung nach Abs. 1 kein Entgelt für die Sonderbenützung von Straßengrund vorgesehen werden. Für Sonderbenützungen von Straßengrund zum Zweck der Wasser-versorgung und der Abwasserentsorgung darf von der in Betracht kommenden Straßenverwaltung (§ 63) in einer Vereinbarung nach Abs. 1 kein Entgelt vorgesehen werden.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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