(1) Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Mit Rechtskraft der Feststellung gilt die Straße als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.
(2) Durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt. Der Privateigentümer kann die Ablösung des Grunds verlangen. Der Bemessung der Entschädigung (§ 37) für die Grundablöse ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Feststellung der Öffentlichkeit zu Grunde zu legen. Ist das Eigentum an der Grundfläche einer als öffentlich festgestellten Straße strittig, entscheidet das ordentliche Gericht.
(3) Die Grundablöse gehört zu den Kosten der Herstellung einer Straße und ist von den jeweiligen Erhaltungspflichtigen zu tragen.
(4) Der Gemeinderat hat Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder der Entscheidung nach Abs. 2 letzter Satz in eine der in § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Straßengruppen einzureihen.
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