(1) Fahrbahnen, Gehsteige, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten, Straßenbankette, Straßengräben und andere Straßenentwässerungsanlagen, Damm- und Einschnittsböschungen der Straßen, Brücken und andere Straßenbauwerke sowie die im Zuge der öffentlichen Straße gelegenen Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigung durch den Verkehr auf der öffentlichen Straße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sind Bestandteile der öffentlichen Straße.
(2) Neben der Straße angelegte Rad-, Geh- und Reitwege, ferner Plätze einschließlich der Parkplätze, bilden in der Regel einen Bestandteil der Straße; sie können auch zu selbständigen Straßen erklärt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für überregionale Radverkehrswege.
(3) Wegen der besonders kostspieligen Herstellung und Erhaltung oder wegen besonderer Bedeutung für den Verkehr weiterer Gebiete können Brücken als selbständige Straßenbauwerke nach § 3 zu Straßen einer höheren Straßengruppe erklärt werden.
0 Kommentare zu § 5 K-StrG 2017