(1) Bei Landes- Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen außerhalb der Ortsgebiete (§ 7 Abs. 2) dürfen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) bauliche Anlagen gemäß § 6 lit. a und b sowie Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 – ausgenommen lit. b bis d und o – der Kärntner Bauordnung 1996 und sonstige Anlagen jeder Art, wie Anschüttungen, Düngerstätten, Düngergruben, Einfriedungen, private Parkplätze oder Leitungen, weder errichtet noch geändert werden. Die Straßen-verwaltung (§ 63) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit durch diese Ausnahmen Rücksichten der Straßenerhaltung (§ 47 Abs. 4) nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung enthalten.
(2) Bei Bauführungen und Anlagen der in Abs. 1 angeführten Art an anderen öffentlichen Straßen, ausgenommen an überregionalen Radverkehrswegen, außerhalb der Ortsgebiete (§ 7 Abs. 2) ist eine Entfernung von mindestens vier Metern vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) einzuhalten. Die Straßen-verwaltung darf in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag eine geringere Entfernung zulassen, wobei die Entfernung von zwei Metern bei Gebäuden und von einem Meter bei Einfriedungen nicht unterschritten werden darf. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung (§ 47 Abs. 4) enthalten.
(3) Bei der Errichtung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, die Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden ist, wie gastgewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen und ähnlichem, oder an besonders verkehrsgefährdeten Straßenstellen kann die Straßenverwaltung (§ 63) zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkungen auf die Abwicklung des Verkehrs eine über das in Abs. 1 und 2 genannte Ausmaß hinausgehende Entfernung oder die Einhaltung der erforderlichen Bedingungen oder Auflagen fordern.
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