(1) Wird eine öffentliche Straße durch Elementarereignisse beschädigt oder vorübergehend unbenützbar und müssen zur Beseitigung der entstandenen Schäden oder zur Hintanhaltung von Schäden oder zur Freimachung der Straße sofort Maßnahmen getroffen werden, die von der Straßenverwaltung mit den ihr zur Verfügung stehenden gewöhnlichen Hilfsmitteln nicht ausgeführt werden können, sind alle in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde anwesenden tauglichen Arbeitskräfte auf Aufforderung des für den Aufenthaltsort zuständigen Bürgermeisters zur Leistung der erforderlichen Handarbeiten gegen Vergütung verpflichtet. Die Verpflichteten stehen während ihrer Inanspruchnahme im Arbeitsverhältnis zur Straßenverwaltung. Weiters sind die Besitzer bespannter oder unbespannter Lastfuhrwerke, Kraft-fahrzeuge und Wasserfahrzeuge oder von Zugtieren in diesen Gemeinden auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, diese gegen Vergütung zur Durchführung der unaufschiebbaren Arbeiten zeitweise zur Benützung beizustellen, sofern die Fahrzeuge (Tiere) für die Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebs entbehrlich sind. Schließlich sind die Besitzer von Werkzeugen und Geräten in diesen Gemeinden auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, die zur Durchführung der unauf-schiebbaren Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte gegen Vergütung zur Verfügung zu stellen.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen sind die Eigentümer von Baustoffen in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde verpflichtet, auf Aufforderung des Bürgermeisters die zur Durch-führung unaufschiebbarer Arbeiten erforderlichen Baustoffe, wenn sie im Schadensort zu angemessenen Preisen im freien Verkehr nicht erhältlich sind, gegen Vergütung zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die Eigentümer unverbauter Liegenschaften in der Gemeinde auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, deren Inanspruchnahme zur vorübergehenden Benützung für die Durchführung unauf-schiebbarer Arbeiten, Unterbringung von Arbeitskräften oder als Lagerplatz für Baustoffe und Geräte gegen Vergütung zu dulden.
(3) Bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen ist der Bürgermeister auf Verlangen der Landesstraßenverwaltung unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zu den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Aufforderungen verpflichtet.
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