(1) Wenn Verbesserungen an den baulichen Anlagen bestehender Kreuzungen öffentlicher Straßen verschiedener Straßengruppen notwendig werden, haben sie die Erhaltungspflichtigen der gekreuzten Straßen herzustellen; die Kosten sind von den Erhaltungspflichtigen beider Straßen zu gleichen Teilen zu tragen. Erfordern derartige Maßnahmen für die Verbesserung von Straßenkreuzungen die Ausführung von Brückenobjekten mit unverhältnismäßig hohen Kosten, so kann zwischen den Straßenerhaltungs-pflichtigen beider Straßen ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart werden. Ist die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße, so obliegt die Ausführung der notwendig werdenden Verbesserungen bestehender Kreuzungen den Berechtigten an dieser Straße.
(2) Die Erhaltung der Straßenüberbrückungen obliegt den Erhaltungspflichtigen der Straße, in deren Zuge sie liegen.
(3) Die Erhaltung sonstiger baulicher Anlagen (außer Straßenüberbrückungen) von Straßenkreuzungen obliegt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen oder getroffen werden, den Erhaltungspflichtigen der kreuzenden Straße, wenn die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Straße Berechtigten.
(4) Bestehende Kreuzungsbauwerke an Landesstraßen B, auf die bis zum 31. Dezember 2004 § 12 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, anzuwenden war, sind vom Land zu erhalten.
0 Kommentare zu § 30 K-StrG 2017