Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWenn Verbesserungen an den baulichen Anlagen bestehender Kreuzungen öffentlicher Straßen verschiedener Straßengruppen notwendig werden, haben sie die Erhaltungspflichtigen der gekreuzten Straßen herzustellen; die Kosten sind von den Erhaltungspflichtigen beider Straßen zu gleichen Teilen zu tragen. Erfordern derartige Maßnahmen für die Verbesserung von Straßenkreuzungen die Ausführung von Brückenobjekten mit unverhältnismäßig hohen Kosten, so kann zwischen den Straßenerhaltungs-pflichtigen beider Straßen ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart werden. Ist die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße, so obliegt die Ausführung der notwendig werdenden Verbesserungen bestehender Kreuzungen den Berechtigten an dieser Straße.
(2)Absatz 2Die Erhaltung der Straßenüberbrückungen obliegt den Erhaltungspflichtigen der Straße, in deren Zuge sie liegen.
(3)Absatz 3Die Erhaltung sonstiger baulicher Anlagen (außer Straßenüberbrückungen) von Straßenkreuzungen obliegt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen oder getroffen werden, den Erhaltungspflichtigen der kreuzenden Straße, wenn die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Straße Berechtigten.
(4)Absatz 4(entfällt)
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.2024
0 Kommentare zu § 30 K-StrG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 K-StrG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 K-StrG 2017