§ 50 K-StrG 2017 § 50

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Längs einer Straße bestehende Einfriedungen oder sonstige Anlagen sind in einer die Straße nicht gefährdenden und das Straßenbild nicht störenden Ausführung herzustellen und zu erhalten. An Einfriedungen, die vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen Stacheln oder Stacheldraht nur ab einer Mindesthöhe von zwei Metern von der Straßenfläche gemessen und nur in einer jede Gefährdung der Vorübergehenden ausschließenden Weise angebracht werden. Dies gilt in gleicher Weise für überregionale Radverkehrswege.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 K-StrG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 K-StrG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 K-StrG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 K-StrG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 K-StrG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 K-StrG 2017
§ 51 K-StrG 2017