(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung tragen – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27, 28, 32 und 33 – die in die Konkurrenz einbezogenen Gemeinden.
(2) Die Anteile zu den Baukosten sind nach Vollendung des Baus, die Anteile zu den Erhaltungs-kosten nach Abschluss des Kalenderjahres, auf Grund der durch die Landesstraßenverwaltung (§ 63) vorgenommenen Kostenaufstellung zu entrichten. Die Landesstraßenverwaltung kann nach Maßgabe des Baufortschritts innerhalb des Abrechnungszeitraums angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
(3) Wegen der besonderen Bedeutung einer Bezirksstraße für den Verkehr oder wegen der berücksichtigungswürdigen finanziellen Lage der erhaltungspflichtigen Gemeinden können zu den Kosten der Herstellung einmalige Zuschüsse des Landes gewährt werden.
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