§ 13 K-StrG 2017

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Straßenverwaltung (§ 63 Abs. 1) bedarf zur Herstellung (§ 7 Abs. 1) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (§ 59). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art.Die Straßenverwaltung (Paragraph 63, Absatz eins,) bedarf zur Herstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (Paragraph 59,). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art.
  2. (1a)Absatz eins aStraßenverbesserungen geringfügiger Art sind Umbaumaßnahmen, die entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften errichtet werden und durch die sich die Anlagenverhältnisse nur unwesentlich verändern. Dies gilt für die Sanierung am Bestand sowie insbesondere für die Errichtung und Änderung
    1. 1.Ziffer einsder Linienführung des Straßenzuges, sofern deren Verschiebung nicht über die vor Ort gegebene halbe Fahrbahnbreite erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2von Gehsteigen oder Radfahrwegen,
    3. 3.Ziffer 3von Fahrflächen für Haltestellen,
    4. 4.Ziffer 4von Abbiege- oder Einbiegespuren, sofern keine weitere Fahrbahn gequert wird,
    5. 5.Ziffer 5von Fahrbahnteilern oder
    6. 6.Ziffer 6von Salzsilos, Soleanlagen oder -behältern.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der Paragraphen 9, Absatz eins und 2 und 10 Absatz eins, sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß Paragraph 69, vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt.
  4. (3)Absatz 3Parteien des Verfahrens sind außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.
  5. (4)Absatz 4Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so sind diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden.Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Absatz 2, nicht, so sind diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden.
  6. (5)Absatz 5Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht geschaffen werden, so ist die Bewilligung zu versagen.Sind die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht geschaffen werden, so ist die Bewilligung zu versagen.
  7. (6)Absatz 6Der Erteilung der Bewilligung hat ein Augenschein vorauszugehen.
  8. (7)Absatz 7Im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – un-beschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutz-rechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren.Im Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – un-beschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutz-rechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 31, zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach Paragraph 32 a, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.2024
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