Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Landesregierung kann die Schließung einer Landes- oder Bezirksstraße während des Winters verfügen (Wintersperre), wenn in dieser Zeit ein erheblicher Verkehr auf dieser Straße nicht besteht und die Offenhaltung der Straße unverhältnismäßig hohe Kosten durch Schneeräumung verursachen würde.
In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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