(1) Die Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen, trifft:
1. | bei Landesstraßen das Land; | |||||||||
2. | bei überregionalen Radverkehrswegen hinsichtlich der Herstellung das Land und hinsichtlich der Erhaltung jene Gemeinden, in denen der überregionale Radverkehrsweg liegt; | |||||||||
3. | bei Bezirksstraßen die Gesamtheit der beteiligten Gemeinden; | |||||||||
4. | bei Eisenbahnzufahrtsstraßen die im § 20 Abs. 1 genannten Beteiligten (Land, Eisenbahn-unternehmen); | |||||||||
5. | bei Gemeindestraßen die Gemeinde; | |||||||||
6. | bei Verbindungsstraßen die im § 25 Abs. 1 genannten Kostenträger. |
(2) Das Land hat die Herstellung eines überregionalen Radverkehrsweges davon abhängig zu machen, dass Gemeinden, durch deren Gebiet der überregionale Radverkehrsweg führen soll, oder andere Träger einen Beitrag von höchstens einem Drittel zu den Errichtungskosten leisten.
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