(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Abschnitts, die auf der Grundlage des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes erlassenen Vorschriften des Bundes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung folgender Festlegungen zu erlassen:
a) | der Lärmindizes, | |||||||||
b) | der Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
c) | der Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, | |||||||||
d) | der Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, | |||||||||
e) | der Festlegung der Ballungsräume und deren kartographische Beschreibung, | |||||||||
f) | der elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Aktions-pläne und Berichte. |
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen, einschlägigen Festlegungen im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder in Europäischen Normen (EN-Normen) angeordnet werden.
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