(1) Die Enteignung ist von der Straßenverwaltung für Landes-, Bezirks- und Eisenbahn-zufahrtsstraßen sowie für überregionale Radverkehrswege bei der Landesregierung, für Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere ein Verzeichnis der Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen, den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich die Grundbuchsauszüge anzuschließen.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radverkehrswegen die Landesregie-rung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.
(3) Das Enteignungserkenntnis hat eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter, unparteiischer Sachverständiger unter Beachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, aufgezählten Grund-sätze zu ermitteln.
(4) Den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365 Euro, ohne dass es eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Straßenverwaltung maßgeblich.
(5) Im Enteignungserkenntnis ist die Frist zu bestimmen, innerhalb der mit der Durchführung der Maßnahme, für die die Enteignung beansprucht wird, begonnen werden muss. Sie soll drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses, nicht überschreiten und kann aus wichtigen Gründen auf Ansuchen von der Behörde, die das Enteignungserkenntnis gefällt hat, um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(6) Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, binnen drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.
(7) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses kann nicht gehindert werden, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach dem Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung bei einem ordentlichen Gericht erlegt ist.
(8) Für das Verfahren vor dem Landesgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung aufgrund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, Anwendung.
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