(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen hat – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 32 und 33 – die Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde darf zur Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen,
a) | soweit deren Verkehrsbedürfnis das öffentliche Verkehrsinteresse übersteigt und | |||||||||
b) | dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenverwaltung gelegen ist. |
(2) Der Bürgermeister hat die Leistungspflichtigen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Kommt über die Aufteilung der Leistung ein Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen für die Aufteilung ist diese vom Bürgermeister neu zu bestimmen.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
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