(1) Kommt über die Vergütung für geleistete Arbeiten oder für die Beistellung von Fahrzeugen (Tieren) zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, wird die Vergütung, in welcher bei Fahrzeugen auch die Entschädigung für die gewöhnliche Abnützung inbegriffen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Ansprüchen auf Ersatz dafür, dass das beigestellte Fahrzeug (Tier) während der Inanspruchnahme beschädigt, unbrauchbar geworden oder in außerordentlichem Maß abgenützt worden ist, wird hierdurch nicht vorgegriffen. Solche Ansprüche sind, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, im Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Dem im § 45 Abs. 2 genannten Eigentümer ist für die zur Verfügung gestellten Baustoffe der gemeine Wert zu ersetzen und für die Benützung von Liegenschaften eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfs ohne Verzug in demselben Zustand zurück-zustellen, in welchem sie übernommen wurden. Die zu leistende Vergütung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 38, vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtsweg, vorläufig bestimmt. Hat infolge der Benützung die Substanz Schaden gelitten, ist hierfür Entschädigung zu leisten. Diese ist, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, im Rechtsweg geltend zu machen.
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