(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Landesstraßen trägt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27, 28, 32 und 33 – das Land. Die Landesregierung kann mit Bescheid Gemeinden und sonstige Interessenten ausnahmsweise, wenn sie aus dem Bestand der Straße dauernd und in hervorragender Weise besonderen Nutzen ziehen, zur einmaligen angemessenen Beitragsleistung zu den Herstellungskosten verhalten, die insgesamt 30 vH der Gesamtkosten der Herstellung nicht übersteigen darf. Die Entwurfskosten werden auch in diesem Fall vom Land getragen.
(2) Die Kosten der Herstellung der überregionalen Radverkehrswege (§ 8 Abs. 1 Z 2) trägt – soweit sich nicht die Gemeinden, durch deren Gebiet ein überregionaler Radverkehrsweg führt, oder andere Träger zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichten – das Land. Als Kosten der Herstellung von überregionalen Radverkehrswegen gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen sowie die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
(3) Von den Kosten der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege (§ 8 Abs. 1 Z 2) tragen die Gemeinden jeweils die Kosten für das in ihrem Gemeindegebiet liegende Teilstück.
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