(1) Über die Notwendigkeit des Neubaus einer Eisenbahnzufahrtsstraße oder des Ausbaus bestehender Straßen zu Eisenbahnzufahrtsstraßen oder des Umbaus oder der Umlegung bestehender Eisenbahnzufahrtsstraßen und über die Höhe der hierfür aufzuwendenden Kosten entscheidet nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens und der beteiligten Gemeinden die Landesregierung.
(2) Über die Kosten für besondere Verbesserungen haben sich die Erhaltungspflichtigen (§ 20 Abs. 1) zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesregierung.
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