§ 19 K-StrG 2017 Verfahren der Entscheidung über die Herstellung und Erhaltung

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Über die Notwendigkeit des Neubaus einer Eisenbahnzufahrtsstraße oder des Ausbaus bestehender Straßen zu Eisenbahnzufahrtsstraßen oder des Umbaus oder der Umlegung bestehender Eisenbahnzufahrtsstraßen und über die Höhe der hierfür aufzuwendenden Kosten entscheidet nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens und der beteiligten Gemeinden die Landesregierung.

(2) Über die Kosten für besondere Verbesserungen haben sich die Erhaltungspflichtigen (§ 20 Abs. 1) zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesregierung.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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