(1) Wurde mit der Durchführung der Arbeiten, für die die Enteignung ausgesprochen wurde, in der im Enteignungserkenntnis festgesetzten oder verlängerten Frist (§ 38 Abs. 5) nicht begonnen, ist der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger berechtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereignung gegen Rückerstattung der empfangenen Entschädigung von demjenigen, für den die Enteignung erfolgte, zu begehren; dieser ist nach vorheriger Rückerstattung der empfangenen Entschädigung zur Rückübereignung an den Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet. Wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand sind zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahn-Enteignungsent-schädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954) bestimmt wurden, soweit und in dem Maß das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten, Ratenzahlung zu bewilligen. Die Kosten der Rückübereignung trägt derjenige, für den die Enteignung erfolgte; über Streitigkeiten wegen Rückübereignung entscheidet die Behörde, die das Enteignungserkenntnis gefällt hat. Über Streitigkeiten aus den wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Anlass der Rückübereignung entscheidet das Landesgericht.
(2) Wird die enteignete Grundfläche nur zum Teil für den Zweck, für den die Enteignung erfolgte, verwendet, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs mit der Fertigstellung der Arbeiten, für welche die Enteignung erfolgte, zu laufen beginnt.
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