(1) Auf den gegen eine öffentliche Straße, ausgenommen einen Radverkehrsweg, nicht eingefriedeten Grundstücken darf innerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) nur gleichlaufend zu diesem gepflügt werden.
(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten.
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