(1) Die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen obliegt mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme den Gemeinden, in deren Gebieten sie liegen.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung jene Landesstraßenstrecken, deren ständige Befahrbarkeit besonders wichtig ist und auf denen daher die Schneeräumung von der Landesstraßenverwaltung auf Landeskosten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorgenommen wird.
(3) Bei der Durchführung von Schneeräumungsarbeiten können die Bestimmungen der §§ 45 und 46 über die Inanspruchnahme von Arbeitskräften und Hilfsmitteln sinngemäß angewendet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(4) Die Kosten der Schneeräumung tragen bei Landesstraßen mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme, bei Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen die Gemeinden, bei Verbindungsstraßen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die die Straßenerhaltungspflichtigen treffen.
(5) Zur Beitragsleistung zu den Schneeräumungskosten der Gemeinden auf Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen können benachbarte Gemeinden herangezogen werden, wenn sie an der Offenhaltung der Straße im Winter interessiert sind. Über das Verhältnis der Beitragsleistung entscheidet auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Landesregierung nach Maßgabe der Benützung und der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten Gemeinden.
(6) Für jene Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen, auf denen die Schneeräumung von den Gemeinden durchgeführt werden muss, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Landes-straßenverwaltung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden vor jedem Winterbeginn oder für einen längeren Zeitraum ein Schneeräumungsplan aufzustellen, in dem nach Maßgabe der öffentlichen Inter-essen an der Aufrechterhaltung des Winterverkehrs festgesetzt wird, in welcher Weise und in welchem Ausmaß (Breite) die Räumung erfolgen und von welcher Gemeinde sie durchgeführt werden soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Räumungsplan mit Bescheid fest.
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