(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebietes trägt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 32 und 33 – die Gemeinde.
(2) Soweit Gemeindestraßen überwiegend auf der Grenze oder an der Grenze zweier Gemeinden verlaufen, obliegt die Herstellung und Erhaltung beiden Gemeinden zu gleichen Teilen. Das Gleiche gilt für Brücken über Grenzgewässer. Die beiden Gemeinden haben sich über das Ausmaß der Arbeiten, den Kostenaufwand und die Besorgung der Arbeiten zu einigen.
(3) Zur Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die in hervorragendem Maß dem Verkehr benachbarter Gemeinden dienen, können diese als beitragspflichtig erklärt werden. Die Höhe des Beitrags ist mangels eines Übereinkommens nach dem Verhältnis der Benützung, mangels sicherer Anhaltspunkte hierfür nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten Gemeinden zu bestimmen. Über das Ausmaß der auszuführenden Arbeiten und den Kostenaufwand haben sich die beteiligten Gemeinden zu einigen.
(4) Durchzieht oder berührt eine Gemeindestraße, welche größere Verkehrsbedeutung hat, das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden, kann auf Antrag einer Gemeinde die Verwaltung der Straße in ihrer ganzen Ausdehnung oder in Abschnitten einer der beteiligten Gemeinden mit deren Zustimmung unter Beitragsleistung der übrigen Gemeinden übertragen werden, wenn eine solche einheitliche Verwaltung der Straße zweckmäßiger ist. Die Beitragsleistung und das Ausmaß der Arbeiten sind nach den Grundsätzen des Abs. 3 zu bestimmen.
(5) Die Verfügung nach Abs. 3 (Beitragspflichtigerklärung) und 4 (Übertragung der Verwaltung) und die Entscheidung, wenn sich die Gemeinden über Ausmaß und Besorgung der Arbeiten und Kostenaufwand im Fall der Abs. 2 bis 4 nicht einigen, trifft die Bezirksverwaltungsbehörde und, wenn die Gemeinden zu verschiedenen politischen Bezirken gehören, die Landesregierung.
(6) Wegen der besonderen Bedeutung einer Gemeindestraße für den Verkehr oder wegen der berücksichtigungswürdigen finanziellen Lage einer Gemeinde können zu den Kosten der Herstellung von Gemeindestraßen Landeszuschüsse gewährt werden. Die Gewährung solcher Zuschüsse kann von der Einhaltung von Bedingungen, insbesondere von der Überwachung der Baudurchführung und der Überprüfung der Bauabrechnung durch Organe der Landesregierung, abhängig gemacht werden.
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