(1) Auf Ansuchen der Straßenverwaltung kann bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister zur Vornahme von Vorarbeiten für die Herstellung einer öffentlichen Straße die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten gegen Ersatz der dadurch verursachten Schäden auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner der vorzunehmenden Handlungen entscheidet bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirks-verwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister. Die Bezirks-verwaltungsbehörde oder der Bürgermeister bestimmt, auch vorbehaltlich der Entscheidung im Rechts-weg, die für die verursachten Schäden zu leistende Schadloshaltung (§ 1323 ABGB).
(2) Hinsichtlich des Betretens von Eisenbahngrundstücken sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften, hinsichtlich des Betretens von Grundstücken, die Zwecken der Luftfahrt dienen, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgebend.
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