(1) Bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. In Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigung der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße (Abs. 1) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern uä., sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten in einer Vereinbarung zwischen der Straßenverwaltung und den Nachbarn sichergestellt ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß zum Schutz der Nachbarn, wenn ihre Gebäude zum Zeitpunkt der Erklärung einer bestehenden Straße nach § 3 Abs. 1 Z 3 bis 6 zur Landesstraße bereits bestanden haben.
(4) Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn gegen Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf einer bestehenden Landesstraße dürfen von der Straßenverwaltung vorgesehen werden, wenn die Bewilligung für die Gebäude der betroffenen Nachbarn vor mehr als 15 Jahren erteilt worden ist.
(5) Das Land darf im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen vom Abschluss einer Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarn oder Dritten abhängig machen. In diesen Vereinbarungen darf auch die Leistung von Kostenbeiträgen durch betroffene Nachbarn oder durch Dritte vorgesehen werden. Für in Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen dürfen betroffene Nachbarn nicht zu Kostenbeiträgen verpflichtet werden.
(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 werden subjektive Rechte nicht begründet.
0 Kommentare zu § 10 K-StrG 2017