Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Streifen von einem Meter Breite der an die Fahrbahn, das Straßenbankett oder den Straßengraben angrenzenden Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaustoffen zu benützen, wenn diese wegen der geringen Breite des Straßengrundes auf der Straße selbst nicht abgelagert werden können. Die Straßenverwaltung ist weiters berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche Vorkehrungen zu treffen. Für die Entschädigung gelten die §§ 37 und 38 sinngemäß.
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