(1) Die Landesregierung kann einer Gemeinde nach deren Anhörung die Durchführung der im § 26 angeführten Mehrarbeiten ganz oder teilweise oder die Durchführung der gesamten Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen, ausgenommen Erhaltungsmaßnahmen nach Abs. 3, im Ortsgebiet übertragen. Diese Übertragung ist zu widerrufen, wenn die Gemeinde die Arbeiten mangelhaft durchführt. Für die Durchführung der gesamten Erhaltungsarbeiten an den Landesstraßen und Bezirksstraßen im Ortsgebiet gebührt der Gemeinde die Vergütung in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Erhaltungskosten, jedoch höchstens in dem Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen Aufwand für die anschließenden Strecken der Straße ergibt.
(2) Der nach § 26 von der Gemeinde oder der nach Abs. 1 an die Gemeinde jährlich zu entrichtende Betrag wird von der Landesregierung auf Grund einer Kostenrechnung, in deren Belege die Gemeinde Einsicht nehmen kann, mit einem Bauschbetrag festgesetzt.
(3) Die Erhaltung der für die besonderen Erfordernisse der Ortsbewohner durchgeführten Ausgestaltungen (§ 26) obliegt der Gemeinde. Aus verkehrstechnischen Notwendigkeiten auf Landesstraßen errichtete Beleuchtungsanlagen haben im Ortsgebiet die Gemeinden auf eigene Kosten zu erhalten und zu betreiben.
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