(1) Der Bescheid hat auch den Anteilsschlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Gemeinden und Bestimmungen über die Einberufung und Beschlussfassung der Gesamtheit der erhaltungspflichtigen Gemeinden (Konkurrenz) zu enthalten. Die Beschlussfassung erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der die einzelnen Gemeinden treffenden Kostenanteile.
(2) Über die Notwendigkeit der Herstellung und der Erhaltungsarbeiten bei Bezirksstraßen sowie über die Höhe der hierfür aufzuwendenden Kosten beschließt die Gesamtheit der erhaltungspflichtigen Gemeinden.
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