(1) Das Überfahren der Straßenränder und Straßengräben außerhalb befahrbarer Abzweigungen ist verboten.
(2) Neue Fahr- oder Gehwegabzweigungen von öffentlichen Straßen zu Privatgrundstücken oder Baulichkeiten dürfen – unbeschadet einer sonst erforderlichen behördlichen Genehmigung – nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung und nach deren Weisungen über die Ausführung der Wegein-bindungen, der Überbrückungen und Auspflasterungen der Straßengräben und der Weganlagen auf den Straßenböschungen sowie über die Erhaltung der Anlagen hergestellt werden.
(3) Im Ortsgebiet (§ 7 Abs. 2) darf bei Landesstraßen B (Anlage II) die Straßenverwaltung die Zustimmung nur erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der künftigen Entwicklung für die Landesstraße B keine Nachteile zu erwarten sind und der Erhalter dieser Straßen- und Weganschlüsse sämtliche Kosten einschließlich allfälliger Änderungen trägt.
(4) Auf Landesstraßen B (Anlage II) außerhalb von Ortsgebieten (§ 7 Abs. 2) sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grund-stücken unzulässig; die Straßenverwaltung kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Landesstraße B in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluss auf Kosten des Anschlusswerbers erteilen, soweit dadurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße B unter Berücksichtigung der künftigen Verkehrsentwicklung keine Nachteile zu erwarten sind. Dies gilt auch für allfällige bauliche Abänderungen.
(5) Jede Abänderung in der Art der Benützung bestehender Wegabzweigungen von öffentlichen Straßen bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.
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