(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben – ausgenommen solche nach §§ 8 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 7, 27 Abs. 1, 28 und 40 Abs. 1 letzter Satz sowie § 63 Abs. 1, hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege – sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zur Erteilung einer Bewilligung nach § 31 Abs. 1 und zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen ist – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radverkehrswegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister zuständig.
(3) Kommen bei den im Abs. 2 genannten Entscheidungen Straßen verschiedener Straßengruppen (§ 3) in Betracht, ist die Straßenbehörde der höheren Straßengruppe zuständig.
(4) Ist es zweifelhaft, ob eine Straße eine öffentliche Straße der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art ist und in welche Straßengruppe (§ 3) sie fällt oder ob ein Straßenteil zu einer solchen Straße gehört, entscheidet die für die höhere der in Betracht kommenden Straßengruppen zuständige Behörde.
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