(1) Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight gemäß § 66 lit. b sind die Beschreibungen, Gleichungen und Bewertungsmethoden, die mit einer Verordnung gemäß § 71 näher festgelegt werden, heranzuziehen. Dabei ist ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten nach § 66 lit. h zu verwenden.
(2) Die Landesregierung sowie die betroffenen Gemeinden haben festzustellen, welche der von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 in Kärnten Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 66 lit. g sind, sowie
a) | auf welchen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen jährlich kommt und | |||||||||
b) | bis spätestens 30. September 2008, auf welchen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen jährlich kommt. | |||||||||
Die Feststellung ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen. |
(3) Die Gemeinden haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 2 jeweils in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Darstellung der Hauptverkehrsstraßen und der Angabe des jeweiligen jährlichen Verkehrsaufkommens, auszuweisen und der Landesregierung zu übermitteln. Dies gilt auch für die gemäß Abs. 2 letzter Satz vorgenommenen Ergänzungen.
(4) Die Landesregierung führt die Erhebungen gemäß Abs. 2 zusammen und weist diese in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Gesamtdarstellung, aus. Die Landesregierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 4 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.
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