§ 44 K-StrG 2017 § 44

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Straßenverwaltung ist berechtigt, für Grünverbauungen an der Straße gegen angemessene Entschädigung fremden Grund zu benützen. Kommen Alleebäume außerhalb des Straßengrundes zu stehen, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Wahl, entweder nach den Weisungen der Straßenverwaltung die Pflanzung und Erhaltung der Bäume gegen deren Nutzung selbst vorzunehmen oder die Pflanzung, Erhaltung und Nutzung der Bäume gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Kommt über die Entschädigung eine Einigung nicht zustande, ist diese nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 festzusetzen.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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