(1) Straßenkreuzungen sind so herzustellen und zu erhalten, dass sie den Anforderungen des kreuzenden Verkehrs genügen und den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 entsprechen. Dazu gehören ins-besondere die Herstellung und die Erhaltung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen (Straßenüberbrückungen, Straßenunterführungen, Straßenverbreiterungen, Einbindungsarme, Sichtfrei-stellungen) und der nach den Straßenverkehrsvorschriften erforderlichen Einrichtungen.
(2) Bei Kreuzungen von Straßen verschiedener Straßengruppen oder von öffentlichen Straßen mit nicht öffentlichen Straßen gilt als kreuzende Straße die niedriger gereihte, als gekreuzte Straße die höher gereihte (§ 3), dabei reiht jede öffentliche Straße vor eine nicht öffentliche Straße.
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