(1) Die Leitung von Dach- und Brunnenwasser, gesammeltem Niederschlagswasser, Wasser aus Entwässerungsanlagen, Jauche und sonstigem Unrat auf die Straße oder in die Straßenentwässerungs-anlagen ist verboten. Von Dächern stammender Schnee ist vom Hauseigentümer unverzüglich von der Straße zu entfernen.
(2) Die Benützung öffentlicher Straßen als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und ähnliches ist verboten. Hiervon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall von der Straßenverwaltung Ausnahmen gestattet werden.
(3) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 vorgenommen, so hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung gegenüber demjenigen, der diese Maßnahmen vorgenommen oder veranlasst hat, die unverzügliche Beseitigung zu verfügen.
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