(1) Die Gemeinden werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, ermächtigt, einen Beitrag (Straßenbeitrag) zu den Herstellungskosten von Straßen, die in einem Bebauungsplan nach den §§ 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 festgelegt sind, einzuheben.
(2) Die Summe der Straßenbeiträge darf 40 vH der für die Aufschließung erforderlichen Herstellungskosten einschließlich der Grunderwerbskosten nicht überschreiten.
(3) Der Straßenbeitrag ist einmalig für alle Grundstücke, die von einem Bebauungsplan erfaßt sind und die durch die herzustellenden Straßen aufgeschlossen werden, zu entrichten.
(4) Beitragspflichtig sind die Eigentümer der im Abs. 3 angeführten Grundstücke.
(5) Die Höhe des Straßenbeitrages je Quadratmeter ergibt sich aus der Teilung der Beitragssumme nach Abs. 2 durch die Summe der Quadratmeter aller aufzuschließenden Grundstücke.
(6) Die Höhe des Straßenbeitrages ist nach dem Flächenausmaß der Grundstücke festzulegen.
(7) Die Gemeinde darf die Straßenbeiträge erst nach der Herstellung der bewilligten (§ 13) Straßen vorschreiben. Die Entscheidung hat dingliche Wirkung.
(8) Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist der Straßenbeitrag (Abs. 1) bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auf dem Grundstück nach Abs. 3 zu stunden, wenn dieses Grundstück durch einen landwirtschaftlichen Betrieb intensiv genutzt wird oder die Einhebung des Beitrages eine erhebliche Härte bedeuten würde. Für den aushaftenden Beitrag sind Stundungszinsen vorzuschreiben. Die Höhe des Zinssatzes ist so zu wählen, dass die Summe aus dem vorgeschriebenen Straßenbeitrag und den Zinsen nicht höher ist als der Straßenbeitrag, der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für dasselbe Grundstück vorzuschreiben wäre.
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