§ 11 K-StrG 2017 § 11

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn durch die Herstellung einer öffentlichen Straße bestehende Wege unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht werden, haben die Straßenerhaltungspflichtigen auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit der Wege zu treffen.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-StrG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-StrG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-StrG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-StrG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-StrG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 K-StrG 2017
§ 12 K-StrG 2017