§ 24 K-StrG 2017 § 24

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Gemeinderat hat nach dem Verfahren des § 4 zu beschließen:

a)

die Erklärung zu Verbindungsstraßen,

b)

sowie, bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Erklärung (§ 3 Abs. 1 Z 6), die Anpassung der Einreihung an die tatsächlichen Gegebenheiten und,

c)

bei Wegfall der Voraussetzungen, die Auflassung von Verbindungsstraßen.

Über die Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen beschließt ebenso der Gemeinderat.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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