Der Gemeinderat hat nach dem Verfahren des § 4 zu beschließen:
a) | die Erklärung zu Verbindungsstraßen, | |||||||||
b) | sowie, bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Erklärung (§ 3 Abs. 1 Z 6), die Anpassung der Einreihung an die tatsächlichen Gegebenheiten und, | |||||||||
c) | bei Wegfall der Voraussetzungen, die Auflassung von Verbindungsstraßen. | |||||||||
Über die Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen beschließt ebenso der Gemeinderat. |
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