Der Gemeinderat hat nach dem Verfahren des § 4 zu beschließen:
a) | die Erklärung zu Gemeindestraßen, | |||||||||
b) | bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Erklärung (§ 3 Abs. 1 Z 5), die Anpassung der Einreihung an die tatsächlichen Gegebenheiten, und | |||||||||
c) | bei Wegfall der Voraussetzungen, die Auflassung von Gemeindestraßen. |
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