(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen Dritter zur Herstellung und Erhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung hierzu nicht berührt.
(2) Solche Verpflichtungen bleiben in ihrem bisherigen Umfang auch bei Einreihung der öffentlichen Straße in eine andere Straßengruppe (§ 3) aufrecht, soweit nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
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