(1) Der Gemeinderat hat die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen durch Verordnung in eine der in § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Straßengruppen einzureihen (Einreihungsverordnung). Der Gemeinderat hat am Beginn jeder zweiten Amtsperiode aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen innerhalb eines Jahres die Einreihung der von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen zu überprüfen und, bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Einreihung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und 6, diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.
(2) Eine Einreihungsverordnung besteht aus einer planlichen Darstellung auf der Grundlage des digitalen Straßenverzeichnisses (§ 64 Abs. 2) und erforderlichenfalls aus einem beschreibenden Textteil.
(3) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel und im Internet bekanntzumachen und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und Bundesdienststellen und den angrenzenden Gemeinden unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Bekanntmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, dass während der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, schriftliche Vorschläge zum Entwurf der Einreihungsverordnung erstatten kann.
(4) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unter Anschluss der Äußerungen nochmals der Landesregierung zur Abgabe einer abschließenden fachlichen Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu übermitteln.
(5) Der Gemeinderat hat die Einreihungsverordnung zu beschließen. Je eine Ausführung der Einreihungsverordnung hat die Gemeinde der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft – ausgenommen bei Städten mit eigenem Statut – und den benachbarten Gemeinden zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form der Einreihungsverordnung, insbesondere die Verwendung bestimmter Planzeichen für die in der Einreihungsverordnung festzulegenden Straßengruppen, nach Maßgabe der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung zu regeln.
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